Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Eintragungsverfahren

Eintragungsbehörden

Eintragungen sind, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde entgegenzunehmen. Die Aufgaben der Eintragungsbehörde obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.