Eintragungsrecht
(1) Zur Eintragung berechtigt sind bei Volksbegehren alle Personen, die am letzten Tag des Eintragungszeitraumes zum Landtag wahlberechtigt und zum Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen sind.
(2) Für jedes Volksbegehren darf ein Eintragungsberechtigter nur eine Eintragung tätigen.
