6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Abgabenfreiheit
Die in Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstige Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Abgabenfreiheit
Die in Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstige Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.