Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Abgabenfreiheit

Die in Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstige Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.