Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorlage an den Landtag

Hat die Landeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren vorliegt oder liegt eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß vor, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren einschließlich der Begründung und allfälliger Unterlagen dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat die Landesregierung von dieser Vorlage an den Landtag in Kenntnis zu setzen.