Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlbehörden

Bei der Durchführung von Volksbefragungen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Wahlbehörden auf Gemeindeebene mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.