Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Publikationsmedium

(1) Auftraggeber nach , die in den Vollziehungsbereich des Landes Kärnten fallen, haben Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse https://ktn.vergabeportal.at/List zu veröffentlichen.

(2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich der Europäischen Kommission zu übermitteln, bleibt durch Abs. 1 unberührt.