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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 76/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 59 und 229 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, des § 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2018, und auf Grund des § 33 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, wird verordnet:

Publikationsmedium

(1) Auftraggeber nach , die in den Vollziehungsbereich des Landes Kärnten fallen, haben Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse https://ktn.vergabeportal.at/List zu veröffentlichen.

(2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich der Europäischen Kommission zu übermitteln, bleibt durch Abs. 1 unberührt.

Anforderungen an das Publikationsmedium

(1) Bekanntmachungen müssen elektronisch jederzeit übermittelt werden können.

(2) Der Eingang von Bekanntmachungen ist unverzüglich zu bestätigen.

(3) Die Bekanntmachungen sind ohne unnötigen Aufschub vollständig zu veröffentlichen.

(4) Der Zugang zu den Bekanntmachungen muss frei, kostenlos, vollständig und jederzeit möglich sein.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die , 2, 3 und 7 der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2006, dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und der Pauschalgebühren für Vergabenachprüfungsverfahren (Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 – K-VPPV 2014), LGBl. Nr. 71/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2016, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.