5. Abschnitt Qualitätssicherung und Planung
Mindeststandard der Leistungen
Der Mindeststandard bei ambulanten, stationären und teilstationären Leistungen dieses Gesetzes und der Chancengleichheit muss der Anlage A der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 1/1994, entsprechen; Abweichungen von diesem Mindeststandard sind zulässig, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen ein Bedarf nicht gegeben ist.
