Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ergebnis der Überprüfung

(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung mit Bescheid festzustellen.

(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach , daß eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion mit Bescheid zu verfügen.