Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht
a) für die Aufnahme in den Landesdienst, wenn dienstrechtliche Bestimmungen gesonderte Aufnahmeverfahren enthalten,
b) für Landeslehrer und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen an öffentlichen Pflichtschulen.
