1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist es, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen nach einheitlichen objektiven Kriterien zu gestalten.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist es, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen nach einheitlichen objektiven Kriterien zu gestalten.