Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leitungsfunktionen

(1) Leitungsfunktionen im Sinne dieses Abschnittes sind:

a) Landesamtsdirektor; Landesamtsdirektor-Stellvertreter;

b) Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung;

c) Bezirkshauptmann;

d) entfällt;

e) entfällt;

f) Leiter einer sonstigen Organisationseinheit im Bereich der Landesverwaltung, die ausschließlich oder überwiegend Angelegenheiten des Landes als Träger von Privatrechten besorgt.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Leitungsfunktionen nach Abs. 1 lit. f festzulegen.