Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Widerruf

Die Dienstbehörde hat eine Feststellung nach zu widerrufen oder die weitere Ausübung zu untersagen, wenn nachträglich Versagungsgründe nach eintreten und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Auflagen nicht beseitigt werden können.