Eigener Wirkungsbereich
Die im geregelten Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten, die von den Gemeinden nach auszuübenden Anhörungsrechte und die Aufgaben der Gemeinden nach sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich
Die im geregelten Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten, die von den Gemeinden nach auszuübenden Anhörungsrechte und die Aufgaben der Gemeinden nach sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.