Fälligkeit
(1) Die Abgabe ist jeweils am 15. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.
(2) Wird ein Motorfahrzeug erst nach dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zugelassen (), ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach erfolgter Zulassung zu entrichten.
(3) Erlischt die Zulassung des Motorfahrzeugs oder wird sie widerrufen (§ 106 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ein die Abgabenschuld () übersteigender Abgabenbetrag rückzuerstatten. Abgabenbeträge unter 10 Euro sind nicht zu vollstrecken.
