Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabegegenstand

(1) Für Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, ist eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).

(2) Die Motorbootabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe gemäß des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.