Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstvertrag

(1) Der Lehrer gilt als vollbeschäftigt (), wenn seine Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Entlohnungsgruppe oder Modellstelle jeweils festgesetzt ist.

(2) Das Dienstverhältnis wird unbefristet oder befristet auf ein oder zwei Schuljahre eingegangen.

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.