Aufnahme
(1) Als Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen nur Personen aufgenommen werden, auf die die Voraussetzungen des bis d des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zutreffen, und die fachlich geeignet sind ().
(2) Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, gilt für die Anerkennung von Berufsqualifikationen iSd bis 4 des K-BQAG, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Sofern Berufsqualifikationen von Bewerbern nicht in den Anwendungsbereich des bis 4 des K-BQAG fallen, gilt das Aufnahmeerfordernis einer Ausbildung oder eines Studiums als erfüllt, wenn der Bewerber den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Ausland erbringt und diese Ausbildung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen als gleichwertig anerkannt wird. Soweit Praxiszeiten als Aufnahmeerfordernis vorgesehen sind, sind ihnen vergleichbare Praxiszeiten im Ausland gleichgestellt.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
