Ärztliche Untersuchung
(1) Soweit die Beurteilung eines Sachverhaltes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete einer amtsärztlichen Untersuchung, erforderlichenfalls einer sonstigen ärztlichen Untersuchung, zu unterziehen.
(2) Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
