Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt VIa Sonderbestimmungen für Dienstverhältnisse zur Ausbildung

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen k 6e und k 6f.

(2) Unbeschadet des finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte I bis III, IIIb, IV, IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – mit Ausnahme der bis 5, 6 Abs. 1 Z 4, 24a, 25, 26, 26a, 26c, 26d, 26e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 63 bis 71, 73, 74, 74a, 74b, 74d, 76 Abs. 5, 6 und 6a, 79, 80, 119, 120, 120a, 120b und 121 – Anwendung.

(3) Unbeschadet des finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte I bis III, IIIb, IV, IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – mit Ausnahme der bis 5, 6 Abs. 1 Z 4 und 5, 24a, 25, 26, 26a, 26c, 26d, 26e, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 73, 74, 74a, 74b, 74d, 76 Abs. 5, 6 und 6a, 79, 80, 119, 120, 120a, 120b und 121 – Anwendung.

(4) Abweichend von Abs. 1 finden und 114c auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6f keine Anwendung.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.