Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, Anwendung. Die Behörden nach sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des der Abgabenexekutionsordnung, BGBl Nr 104/1949.