(1) Die Verwaltungsabgabe ist bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die Landesregierung hat die nähere Art der Einhebung durch Verordnung zu regeln.
(2) entfällt
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Die Verwaltungsabgabe ist bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die Landesregierung hat die nähere Art der Einhebung durch Verordnung zu regeln.
(2) entfällt