Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schriftliche Anbringen und Bekanntgaben

(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Gleiches gilt für Bekanntgaben zwischen den Wahlbehörden, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.