Gebührenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Gebührenfreiheit
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.