Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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12. Abschnitt Finanzierung von Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten

Landesbeitrag

Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für die Abhaltung von Tagungen und Enqueten, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, die Heranziehung von Experten sowie den Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentationen und Ehrungen haben die Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten ( und 8), unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes gemäß bis 81g, einen Anspruch auf einen Beitrag des Landes.