12. Abschnitt Finanzierung von Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten
Landesbeitrag
Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben, insbesondere für die Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung, ferner für die Abhaltung von Tagungen und Enqueten, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, die Heranziehung von Experten sowie den Aufwand für Öffentlichkeitsarbeit, Repräsentationen und Ehrungen haben die Klubs und Interessengemeinschaften von Abgeordneten ( und 8), unbeschadet der Zurverfügungstellung des erforderlichen Personal- und Sachaufwandes gemäß bis 81g, einen Anspruch auf einen Beitrag des Landes.
