Klubräume
(1) Das Land hat gemäß den Klubs zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Räume des Landtages geeignete, eingerichtete Klubräume zur Verfügung zu stellen; dies hat unentgeltlich zu erfolgen. Das Land hat auch für die zur Verfügung gestellten Räume die Betriebskosten zu tragen.
(2) Das Land hat gemäß einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Räume des Landtages einen geeigneten, eingerichteten Raum zur Verfügung zu stellen; dies hat unentgeltlich zu erfolgen. Das Land hat auch für den zur Verfügung gestellten Raum die Betriebskosten zu tragen.
