Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Pressevertreter

(1) Für Berichterstatter der Presse sind besondere Plätze vorbehalten. Für die Pressevertreter gelten die Bestimmungen des und 2 sinngemäß.

(2) Die Vornahme von Bild- und Tonaufnahmen von Beratungen des Landtages sowie das Fotografieren im Sitzungssaal bedarf der Zustimmung des Präsidenten.