Pressevertreter
(1) Für Berichterstatter der Presse sind besondere Plätze vorbehalten. Für die Pressevertreter gelten die Bestimmungen des und 2 sinngemäß.
(2) Die Vornahme von Bild- und Tonaufnahmen von Beratungen des Landtages sowie das Fotografieren im Sitzungssaal bedarf der Zustimmung des Präsidenten.
