Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
a) Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
