Strafbestimmungen
(1) Wer
1. ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich führt oder verwendet oder
2. die Anordnung eines Aufsichtsorgans entgegen nicht befolgt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.
