Teilnahme von schulfremden Personen
Die Teilnahme von schulfremden Personen an Schulveranstaltungen ( des Kärntner Schulgesetzes 1993) und an schulbezogenen Veranstaltungen (§ 48a des Kärntner Schulgesetzes 1993), die nicht als Begleitpersonen eingesetzt werden, ist unzulässig.
