Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teilnahme von schulfremden Personen

Die Teilnahme von schulfremden Personen an Schulveranstaltungen ( des Kärntner Schulgesetzes 1993) und an schulbezogenen Veranstaltungen (§ 48a des Kärntner Schulgesetzes 1993), die nicht als Begleitpersonen eingesetzt werden, ist unzulässig.