Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen
Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter festzulegen. Auf das Recht des Schulgemeinschaftsausschusses ( des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sowie der Schüler ( des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) ist Bedacht zu nehmen.
