Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen

Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter festzulegen. Auf das Recht des Schulgemeinschaftsausschusses ( des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sowie der Schüler ( des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) ist Bedacht zu nehmen.