Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dauer der Schulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt unmittelbar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und endet - unbeschadet der Bestimmungen des - spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich des Endens der Schulpflicht nicht für Personen, für die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß nach Maßgabe des die Pflicht zum Besuch der Berufsschule besteht.