Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schulpflicht

(1) Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge während des Lehrverhältnisses verpflichtet.

(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.