Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime

(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen im Sinne des sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter () gemäß errichtet und erhalten werden. Alle übrigen Berufs- und Fachschulen sind Privatschulen.

(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für Schülerheime.

(3) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die mit öffentlichen Berufs- und Fachschulen organisatorisch verbunden sind, dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung der Schüler und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit.