Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft (20. Februar 1991).
(2) Bestätigungen über den Besuch von Kursen gemäß , die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besucht werden, gelten als Sachkundennachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Kammer für Land- und Forstwirtschaft bestätigt, daß diese Kurse geeignet waren, die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) Bis zum 1. Februar 1993 gilt als Sachkundennachweis nach auch eine Bestätigung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft über eine mindestens fünfjährige einschlägige Erfahrung bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ().
