Aufgaben der Kammer für Land- und
Forstwirtschaft im übertragenen Wirkungsbereich
Die gemäß , 8, 9, 11 und 12 sowie der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft ist bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. In diesen Angelegenheiten ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
