Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Wissenschaftliche Forschungsaufgaben der Anstalt

Grundsätze für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben

Bei der Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben nach hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

b) die Freiheit der Kunst (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

c) die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden;

d) die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für die Gesellschaft;

e) die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen des außeruniversitären und universitären Bereiches auf nationaler und internationaler Ebene.