3. Abschnitt Wissenschaftliche Forschungsaufgaben der Anstalt
Grundsätze für die Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben
Bei der Besorgung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben nach hat die Anstalt insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
b) die Freiheit der Kunst (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
c) die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden;
d) die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung für die Gesellschaft;
e) die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen des außeruniversitären und universitären Bereiches auf nationaler und internationaler Ebene.
