Anwendungsbereich
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen obliegt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, der Landesregierung.
(2) Die Bestimmungen des sowie der und 11 gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen.
