Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestellung von Personen nach dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

(1) Die Bestellung von

a) Sicherheitsvertrauenspersonen ( [B-BSG]),

b) für den Brandschutz und die Evakuierung zuständigen Personen () und

c) für die Erste Hilfe zuständigen Personen ()

hat für jede Schule durch die Landesregierung auf Vorschlag des Schulleiters zu erfolgen.

(2) Die Bestellung von Präventivfachkräften gemäß und hat durch die Landesregierung zu erfolgen.

(3) Die Bestellung der in Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 genannten Personen bedarf gemäß (PVG) und jene der in Abs. 1 lit. a genannten Personen bedarf gemäß des B-BSG des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach . § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 sind sinngemäß anzuwenden.