Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inhalt der Satzung

Die Satzung muß mindestens enthalten:

a) Die Bezeichnung und den Sitz der KABEG;

b) Bestimmungen über die innere Organisation der KABEG, insbesondere über die Gliederung ihres Geschäftsapparates und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen;

c) nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Personen in Leitungsfunktionen;

d) nähere Bestimmungen über die Vertretung der KABEG und die Erteilung der Prokura;

e) Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß der KABEG;

f) im Falle der Bestellung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes, allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;

g) im Falle der Bestellung von mehreren Vorstandsmitgliedern, Bestimmungen über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes in bestimmten Angelegenheiten die KABEG allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten.