Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gleichbehandlungsbeauftragte für Landeslehrpersonen

(1) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrpersonen wird durch bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere sowie – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, geregelt.

(2) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle hat die nach sowie nach § 7r Behinderteineinstellungsgesetz vorgesehenen Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kommission gemäß dieses Gesetzes fallen, zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wahrzunehmen.