Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gutachten der Kommission für Landeslehrpersonen (Senat II)

(1) Der Senat II der Kommission nimmt die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission des Bundes nach – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, wahr.

(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten für den Senat II der Kommission nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.