Gleiche Arbeitsbedingungen
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach oder nach in Verbindung mit hat die Dienstnehmerin Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin, bei der eine Diskriminierung wegen eines in genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
