Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt
Niemand darf bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Dienstnehmerinnen- oder Dienstgeberinnenorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, diskriminiert werden, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.
