Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt

Niemand darf bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Dienstnehmerinnen- oder Dienstgeberinnenorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, diskriminiert werden, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.