Die bei den Erkundungen () allenfalls wahrgenommenen von nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Die bei den Erkundungen () allenfalls wahrgenommenen von nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.