Gliederung der Berufsausbildung
(l) Die Berufsausbildung der im genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
a) zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin,
b) zum Meister, zur Meisterin.
(2) Soweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
