Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Berufsausbildung

Umfang

(l) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausführung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung

a) in der Landwirtschaft,

b) im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,

c) im Gartenbau,

d) im Feldgemüsebau,

e) im Obstbau und in der Obstverwertung,

f) im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

g) in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

h) in der Pferdewirtschaft,

i) in der Fischereiwirtschaft,

j) in der Geflügelwirtschaft,

k) in der Bienenwirtschaft,

l) in der Forstwirtschaft,

m) in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

n) in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,

o) in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.