Generelle Bestimmungen zur Trageweise
(1) Es darf jeweils nur die höchste verliehene Stufe der Landesauszeichnungen im Sinne des Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetzes getragen werden.
(2) Neben dem Kärntner Landesorden ist das Tragen sonstiger Landesauszeichnungen im Sinne des Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetzes unzulässig.
(3) Volldekorationen dürfen nur zu festlicher Kleidung oder zur Uniform getragen werden. Dies gilt nicht für Kärntner Landessportehrenzeichen.
(4) Die Anzahl an Auszeichnungen, neben welchen Landesauszeichnungen getragen werden, darf sieben Stück an einer Spange nicht überschreiten. Das Tragen einer zweiten Spange ist zulässig.
(5) Sofern in anderen Vorschriften keine anderslautende Regelung getroffen wurde, richtet sich die Reihenfolge der Trageweise der Auszeichnungen nach der Hierarchie der jeweiligen Auszeichnungen und reiht sich von der Körpermitte aus gesehen an der linken Rockseite wie folgt:
1. Bundesauszeichnungen,
2. Landesauszeichnungen,
3. Bezirksauszeichnungen,
4. kompanieeigene Auszeichnungen,
5. sonstige Auszeichnungen.
