Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschluss vom Zugang

(1) Archivalien sind vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß unterliegen und nicht auf Antrag ein Zugang zu den Archivalien innerhalb der Schutzfrist im Einzelfall ( und 5) gewährt wird.

(2) Nach Ablauf der Schutzfrist sind Archivalien vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken auszuschließen, soweit und solange dies

a) aus einem oder mehreren der in in Verbindung mit Abs. 6 oder in genannten Gründe erforderlich ist oder

b) dies wegen entgegenstehender letztwilliger Verfügungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommener Archivalien () erforderlich und rechtlich zulässig ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies im Falle eines Antrages auf Zugang zu den betreffenden Archivalien dem Zugangswerber mitzuteilen.

(4) Für das Verfahren betreffend den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, mit Ausnahme seines , entsprechend.