Schutzfristen
(1) Archivalien unterliegen einer Schutzfrist von 20 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder die Archivalien bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor ihrer Übergabe an die Anstalt bereits öffentlich zugänglich waren.
(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich.
(3) Archivalien, die sich auf natürliche Personen beziehen (personenbezogene Archivalien), dürfen erst mit dem Tod der betroffenen Person zugänglich gemacht werden, es sei denn die betroffene Person hat in eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.
(4) Vor Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1 und 3 kann der Zugang zu Archivalien im Einzelfall auf Antrag gewährt werden, sofern nicht einer oder mehrere der in Abs. 5 und 6 genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen.
(5) Der Zugang zu Archivalien vor Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 4 darf nicht gewährt werden,
a) soweit und solange die Geheimhaltung der betreffenden Archivalien
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
3. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
4. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
5. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere der betroffenen Personen
erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist oder
b) die betreffenden Archivalien wegen noch vorzunehmender Ordnungs- und Erschließungsarbeiten für einen Zugang noch nicht hinreichend aufbereitet sind ().
(6) Der Zugang zu personenbezogenen Archivalien darf vor Ablauf der Schutzfrist jedoch nur erfolgen, wenn
a) die betroffenen Personen – im Falle ihres Todes ihre Angehörigen – dem Zugang zu den Archivalien ausdrücklich zustimmen oder zugestimmt haben oder
b) das Interesse des Zugangswerbers am Zugang zu den personenbezogenen Archivalien die berechtigten Interessen der betroffenen Personen überwiegt, die Gewährung des Zugangs verhältnismäßig ist, der Zweck des Zugangs zu den betreffenden Archivalien nicht anders erreicht werden kann und die berechtigten Interessen der betroffenen Personen durch angemessene Maßnahmen hinreichend gewahrt werden.
(7) Liegen nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Archivalien entgegenstehende Gründe nach Abs. 5 und 6 vor, ist hinsichtlich jener Archivalien, denen keine Gründe nach Abs. 5 und 6 entgegenstehen, ein Zugang zu gewähren, soweit sie von den dem Zugangsrecht nicht unterliegenden Archivalien ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden können.
(8) Für das Verfahren betreffend die Gewährung des Zugangs zu Archivalien gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, mit Ausnahme seines , entsprechend.
(9) Der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, sowie betreffend übernommener Archivalien () durch jene Stellen und Personen, die der Anstalt die Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung übergeben haben, ist abweichend von Abs. 4 bis 8 auch innerhalb der Schutzfrist jederzeit zulässig.
